Förderverein Fischelner Bruch
S a t z u n g
§ 1
Allgemeines
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
"Förderverein Fischelner Bruch e.V."
Er hat seinen Sitz in Krefeld.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Zweck und Ziel des Vereins ist
der Erhalt der Naturlandschaft im "Fischelner Bruch" zum Schutz der Flora und Fauna,
der Schutz des "Fischelner Bruchs" vor umweltschädlichen, umweltschädigenden oder sonstigen negativen Einflüssen durch Einwirkungen auf diesen Bereich durch verkehrs-oder wohnraumplanerische Maßnahmen,
der Erhalt des "Fischelner Bruchs" ohne Wohn- und Straßenbebauung für die nachfolgenden Generationen,
die Entwicklung und der Ausbau des "Fischelner Bruchs" zum Naherholungsgebiet,
die Förderung der Kulturlandschaft, des Biotopenverbundes sowie der
kooperativen Nachbarschaft "landwirtschaftliche Nutzfläche und Naherholung".
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Maßnahmen zum Schutz des "Fischelner Bruchs",
Maßnahmen zur Entwicklung zum Naherholungsgebiet,
Information der Bevölkerung durch aktive Öffentlichkeits-und Pressearbeit.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede juristische oder volljährige natürliche Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
Genehmigung des Geschäftsberichtes
Genehmigung des Kassenberichts
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Festsetzung der Beiträge
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst insbesondere
folgende Tagesordnungspunkte:
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Geschäftsbericht des Vorstandes
Aussprache und Genehmigung des Geschäftsberichts
Kassenbericht
Aussprache und Genehmigung des Kassenberichts
Entlastung des Vorstandes
Wahlen zum Vorstand
Festsetzung der Beiträge
Anträge auf Satzungsänderungen
Sonstiges
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Bekanntgabe bei der Einladung und einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung zu stellen.
§ 6
Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem 1. Kassierer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7
Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
der/dem 1. Kassiererin / Kassierer
der/dem 2. Kassiererin / Kassierer
der/dem 1. Schriftführerin/Schriftführers
der/dem 2. Schriftführerin/Schriftführers
der/dem Referentin/Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
sowie bis zu 10 Beisitzern
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die
Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen
im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei
ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8
Ordnungen
Der Verein kann sich Ordnungen geben. Dazu zählen insbesondere die Geschäfts- und Rechtsordnung.
§ 9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Hinweis: Diese Satzung wurde ins Vereinsregister eingetragen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins wurde steuerlich anerkannt.